Seminare

33 Doppik, Kosten- und Leistungsrechnung und Controlling

33008 § 2b UStG - Anforderungen an die Buchführung

Auskünfte zum Lehrgang

Dagmar Sambale
Sachbearbeiterin Lehrgangsorganisation
03643 207-136
Nachricht

Auskünfte zu Gebühren

Heike Graf
Sachbearbeiterin Gebührenabrechnung, Verkauf der Lehrmittel
03643 207-145
Nachricht

Zielgruppe:

Führungskräfte und Beschäftigte der kommunalen Finanzverwaltung, die mit Grundsatzfragen der Buchführung befasst sind, Beschäftigte in Fachabteilungen, die mit steuerlichen Sachverhalten befasst sind, Beschäftigte der Steuerverwaltung und der Rechnungsprüfung

Ihr Nutzen:

Sie erhalten einen grundlegenden Überblick zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand. Nach der Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht für die öffentliche Hand sollen die sich daraus ergebenden Änderungen im Geschäftsablauf der Kommunen besprochen werden. Neben der Klärung grundsätzlicher Fragen sollen insbesondere die Anforderungen an die organisatorische Umsetzung in Verwaltung und Buchführung sowie Risiken im Ablauf steuerlicher Prozesse und deren Vermeidung behandelt werden. Dabei wird auch auf die aktuellen Entwicklungen zur Auslegung und Anwendung der steuerlichen Regelungen eingegangen.

Inhalt

- Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand - Überblick
- Aktuelle Änderungen und Entwicklungen im Rechtsrahmen
- Organisation der Leistungserbringung und des Vertragsmanagements aus steuerlicher Sicht
- Organisation steuerlicher Erklärungspflichten
- Folgen der Leistungseinordnung für die Buchführung
- Aufzeichnungspflichten in den Büchern
- Verbuchung von Sachverhalten - Übungen
- Risikoerkennung und -vermeidung

Abschluss

Teilnahmebestätigung

Dozent

Friederike Trommer

Unterlagen

UStG und Gemeindehaushaltsverordnung bitte mitbringen.

wichtige Informationen

Anmeldeschluss

bis 14 Tage vor Lehrgangsbeginn

Ort

Weimar

Termin:

11.11.2024, 9:00 - 16:00 Uhr

Dauer

1 Tag(e) (8 Unterrichtsstunden)

Gebühren

200,00 € für Mitglieder
240,00 € für Nichtmitglieder
Sofern das Gebührenaufkommen eines Seminars die tatsächlich mit der Durchführung verbundenen Kosten nicht deckt, können kostendeckende Gebühren im Einzelfall festgesetzt werden.
Infos als PDF